Hausordnung

(Stand 15.02.2011)

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Das Wohnen wird aber erst dann angenehm, wenn alle Bewohner  Ordnung, Sauberkeit und Ruhe halten und das im Rahmen des Dauernutzungsvertrages zur Verfügung gestellte Eigentum der Wohnungsbaugenossenschaft (Vermieter) sachgemäß behandeln. Beschwerden, Unannehmlichkeiten und Schadenersatzansprüche werden so vermieden.

1. Ruhestörung

Die Ruhe in den Häusern darf nicht gestört werden. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche beeinträchtigt werden. In den Zeiten von 12 bis 14 Uhr und von 22 bis 7 Uhr muss besondere Rücksichtnahme erwartet werden. Fernseh-, Radio- und andere Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzu-stellen. Ihre Benutzung im Freien, auf Balkons, Loggien usw. darf die übrigen Hausbewohner nicht stören. Unnötige oder vorsätzliche Geräusche wie Geschrei, Gezänk, Türen zuwerfen, Fallenlassen von Jalousien u.a.  sind  zu vermeiden. Das Musizieren bei geöffneten Fenstern ist nicht gestattet. Gewerbsmäßiger Musikunterricht darf in den Mieträumen nicht gegeben werden. In besonderen Fällen kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters hiervon abgewichen werden.

Feiern aus besonderem Anlass, die um 22 Uhr nicht beendet sind, sollen den anderen Hausbewohnern durch Aushang rechtzeitig angekündigt werden.

Das Baden und Duschen soll in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eingeschränkt werden, soweit aufgrund der Bauart des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird.

2. Abstellen von Gegenständen und Reinigung von Textilien

In den Außenanlagen, Treppenhäusern, Hausfluren, Kellergängen, auf den Hausböden und den sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Gegenstände abgestellt werden. Abgestellte Gegenstände schränken die Verkehrsflächen und Fluchtwege unzulässig ein und können Unfälle verursachen. In Zugängen und Treppenhäusern dürfen Kleider, Schuhe und andere Sachen nicht gereinigt werden.

3. Klopfen von Teppichen u.a.

Teppiche, Läufer, Decken, Matratzen und Ähnliches dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Plätzen und außerhalb der Ruhezeiten gemäß Punkt 1 geklopft werden. Das Entstauben, Putzen oder das Hinauswerfen von Gegenständen aus den Fenstern, Loggien und Balkonen ist untersagt. Bettzeug, Wäsche u.a. darf nicht sichtbar ausgelegt werden.

4. Sauber halten der Verkehrsflächen, Gemeinschaftsräume und Außenanlagen

Das Verschmutzen der gemeinsamen Zugänge, Treppenhäuser, Räume und Außenanlagen ist verboten. Bei groben Verunreinigungen der Flure, Treppen und Hauseingangstüren durch Fahrräder und Kinderwagen  hat der Verursacher für die sofortige Reinigung Sorge zu tragen. Die Kellergänge, Treppen, Treppenflure und Fenster, der Boden sowie Zugangswege zum Haus einschließlich der Außentreppen sind von den Hausbewohnern im gleichmäßigen Turnus, der sich aus der Anzahl der Wohnungen ergibt, zu reinigen. Ausnahmen bestehen dort, wo schriftlich durch den Vermieter erklärt wurde, dass diese Arbeiten von den Hausmeistern durchgeführt werden.

Die Tierfütterung außerhalb der Wohnung ist nicht zulässig. Die Fütterung von Singvögeln darf nur innerhalb von Balkons und Loggien erfolgen.

5. Kinder

Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Bei Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die   Bepflanzung Rücksicht genommen werden. Lärmende Spiele und Sportarten (zum Beispiel Fußball) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.

Die Sauberhaltung des Sandkastens sowie seiner Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder den Sandkasten benutzen. Das Spielen von fremden Kindern auf dem zum Haus gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten entfernt wird.

6. Rauchen und  Brandvorbeugung

Das Rauchen ist auf Hausböden, im Treppenhaus, im Keller und in sonstigen zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räumen, Einrichtungen und Anlagen verboten. Mit Feuer und Licht ist sorgsam umzugehen. Mit offenem Licht dürfen Hausböden und Keller nicht betreten werden. Festgestellte Mängel im Brandschutz an Anlagen und in den Räumlichkeiten sind von den Bewohnern an den Vermieter zu melden.

7. Müllbeseitigung

In die Müllbehälter darf nur  Restmüll  eingeworfen werden. Nach Benutzung sind die Müllbehälter zu schließen. Gartenabfälle sowie sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Müllbehälter geworfen werden. Papier und Pappe, Gläser und Flaschen, Verkaufsverpackungen mit dem grünen Punkt sind nur in die entsprechend gekennzeichneten Behälter einzuwerfen.

8. Verunreinigung durch Flüssigkeiten

Laugen, Säuren, Öle, Benzin, leicht entflammbare oder übel riechende Flüssigkeiten dürfen in den Häusern, Außenanlagen und Garagen nicht vergossen werden. Geschieht dies trotz Anwendung aller Vorsichtsmaßnahmen, so hat der Verursacher umgehend die erforderliche Reinigung auf seine Kosten durchzuführen.

9. Keller

Die Kellerschächte und Kellerfenster sind sauber zu halten. Die Keller sind sachgemäß zu lüften. Bei Frost- und Regenwetter sind die Kellerfenster einschließlich der Fenster der Gemeinschaftsräume zu schließen.

10. Schließanlagen

Die Haustüren sind geschlossen zu halten. Ein Verschließen ist zwecks  Benutzbarkeit der Türöffneranlagen nicht erforderlich. Weitere als die erhaltenen Haus- und Wohnungsschlüssel dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters  auf Kosten des  Bewohners angefertigt werden. Beim  Auszug sind sämtliche Schlüssel unentgeltlich abzugeben. Falls Wohnungsschlüssel fehlen, ist der Vermieter berechtigt, das Schloss der Wohnungseingangstür auf Kosten des Bewohners verändern zu lassen.

11. Benutzung von Trockenräumen, Trockenböden und Wäscheplätzen

Nach Benutzung ist der Trockenraum bzw. der Trockenboden zu reinigen. Trockenräume sowie Trockenböden dürfen nicht länger als einen Monat im Voraus bestellt werden. Die Fenster auf Trocken- und Hausböden müssen bei Nacht, Kälte, Nässe oder Wind geschlossen werden. In dem Zeitraum des Wäschetrocknens auf dem Dachboden oder im Trockenraum ist mittels Stoßlüftung für eine ausreichende Luftzufuhr zur Vermeidung von Schimmelbildung und Bauschäden zu sorgen. Das Trocknen von Wäsche für nicht zum Hausstand gehörende Personen ist unzulässig. Wäscheleinen sind nach der Benutzung zu entfernen. Auf Balkons darf Wäsche nicht oberhalb der Brüstung aufgehängt werden.

12. Be- und Entwässerung

Leitungswasser darf nicht verschwendet, sondern nur für den eigenen Bedarf verbraucht werden. Ausgussbecken, Spülen, Handwaschbecken, Badewannen und anderes sind vor Überfüllung und ihre Abflussleitungen vor Verstopfung zu bewahren.

Der Fußboden in Küche und  Bad ist stets trocken zu halten.

Eine Verstopfung der Abwasserrohre ist dem Vermieter sofort zu melden. Die Beseitigung der Verstopfung in einer zum Hauptstrang gehörenden Entwässerungsanlage geschieht auf Kosten des Vermieters, sofern ein Verschulden des Bewohners nicht nachgewiesen werden kann. Bis zur Beseitigung der Leitungsverstopfung darf Wasser nicht abgelassen werden.

13. Toilettenanlage

Das Toilettenbecken ist stets sauber zu halten. Es darf nicht für die Beseitigung von Müll und Abfällen benutzt werden, die eine Leitungsverstopfung herbeiführen können.

Eine Verstopfung  ist sofort zu melden. Die Verstopfung in einer zum Hauptstrang gehörenden Entwässerungsleitung wird auf Kosten des Vermieters beseitigt, sofern ein Verschulden des Bewohners nicht nachgewiesen werden kann. Verstopfte oder eingefrorene Toilettenanlagen dürfen nicht benutzt werden.

14. Lüften und Heizen

Die Wohnung ist sachgemäß zu lüften und zu beheizen, damit sie in gutem Zustand erhalten bleibt und Nachbarwohnungen durch Wärmeentzug nicht benachteiligt werden. Die Entlüftung der Wohnung ins Treppenhaus ist nicht erlaubt.

15. Gewerbebetrieb und Anbringen von Sachen

Gewerbebetriebe dürfen in den Wohnungen nicht eingerichtet werden, da sie allein Wohnzwecken dienen.

Firmenschilder, Schaukästen, Reklametafeln, Markisen, Jalousien, Schutzwände, Fernseh- und  Funkantennen und Ähnliches an den Hauswänden, auf den Dächern oder auf Balkons und Loggien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters angebracht werden. Diese Einrichtungen müssen ständig vom  Eigentümer in gutem Zustand erhalten werden.

16. Sachgemäße Blumenpflege

Das Gießen der Blumen auf Loggien, Balkons und Fensterbänken hat so sorgfältig zu geschehen, dass Personen nicht be-lästigt und Sachen nicht beschädigt werden. An Fensteraustritten und  -gittern sowie Terrassengittern außerhalb der Wohnungen oder Loggien dürfen Pflanzen usw. nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters angebracht werden.

17. Abwesenheit aus der Wohnung

Bei längerer Abwesenheit aus der Wohnung soll dem Vermieter mitgeteilt werden, wo sich die Wohnungsschlüssel befinden.

18. Tierhaltung

Hunde sind innerhalb der Gebäude und in den Außenanlagen an der Leine zu führen. Der Tierhalter bzw. -führer ist verpflichtet, alle durch seine Tiere verursachten Verunreinigungen des Hauses, der Hofanlagen und der Vorgärten unverzüglich zu beseitigen. Die Einrichtung eines Zuchtbetriebes ist nicht gestattet.

Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten.

19. Parkettfußböden und PVC-Beläge, Putz- und Fliesenerhaltung

Parkettfußböden und PVC-Beläge dürfen nicht mit fest verlegten Textilbelägen oder anderem ausgestattet werden. Das Anbohren von Fliesen hat sparsam, fachgerecht und möglichst in den Fugen zu erfolgen. Der Außen- und Balkonputz darf nicht durch Haken, Nägel und Ähnliches beschädigt werden.

20. Kunststofffenster

Die Rahmen von Kunststofffenstern dürfen nicht angebohrt werden.

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